Rechtskonforme Öl- und Glykol-Protektoren mit smarter Technik und Verantwortung.

Sorgfältiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffe – unser Beitrag zum Umweltschutz

Der verantwortungsvolle Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist kein Nice-to-have, sondern Pflicht! Besonders in Kälte- und Klimaanlagen verstecken sich echte Umweltrisiken: Die eingesetzten Esteröle starten harmlos (WGK 1 oder 2), doch nach dem ersten Lauf mischen sie sich mit dem Kältemittel – und werden so zur hochgefährlichen WGK 3-Substanz. Auch Altöle und gebrauchte Schmierstoffe zählen zur höchsten Gefährdungsklasse und dürfen niemals ungesichert bleiben. Fachgerechte Rückhaltung und Entsorgung sind hier nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (Stichwort AwSV), sondern auch aktiver Umweltschutz. Grundsätzlich gilt: alle  Wassergefährdungsklassen müssen zurückgehalten werden.

Mehr als nur Edelstahlwannen – wir bieten Komplettlösungen für den Umweltschutz

Seit über 15 Jahren setzen wir bei AuRü alles daran, Wasser und Boden zuverlässig vor schädlichen Stoffen zu schützen. Aber eins ist klar: Eine einfache Auffangwanne allein reicht dafür nicht.

Standardlösungen? Nicht bei uns! Wir liefern intelligente Systeme – individuell geplant, präzise abgestimmt.

Unsere Auffang- und Rückhaltesysteme bestehen aus mehr als nur der klassischen Edelstahl Auffangwanne:
Im Fokus stehen nicht nur unsere Gegenstromsysteme zur Ölrückhaltung, sondern auch unsere hochentwickelten Sensorlösungen zur Detektion von Glykol – leistungsstark, vielseitig einsetzbar und absolut zuverlässig. Ob in Kombination mit unseren Öl- und Glykolprotektoren oder in komplexen Umgebungen wie Pumpensümpfen, Rohrleitungen oder Abwasserschächten – unsere Technik erkennt Probleme früh und verhindert Umweltschäden, bevor sie entstehen.

Unsere maßgeschneiderte Systeme werden nach dem Baukastenprinzip entwickelt – immer angepasst an Ihre Anforderungen. Dabei achten wir besonders auf wartungsfreie bzw. wartungsarme Konzepte, die gesetzeskonform gemäß WHG und AwSV sind. Individuell, durchdacht und mit Fokus auf das, was zählt: den Schutz unserer Umwelt.

Zurückhalten

Überwachen

Erkennen

Unsere Schulung für Sie und Ihr Team!

Erhalten Sie ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Vorschriften zu Ihren Anlagen. Wir bieten praxisnahe Informationen und aktuelle Entwicklungen, um die optimale Schulung Ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland und was SIE beachten müssen.

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden.

§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit dem sog. Besorgnisgrundsatz, Absatz 1
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen demnach grundsätzlich so beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, dass eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): Für Sie im Überblick.

Die Verordnung findet laut §1 AwSV keine Anwendung bei:

Oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
• mit weniger als 220 Liter flüssigen Stoffen
• mit weniger als 200 kg gasförmigen Stoffen

§ 17 AwSV – Grundsatzanforderungen

(1) „Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz und Tropfverluste, und
4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden…“

§ 18 AwSV – Anforderung an die Rückhaltung

(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Absatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen.
(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren.

§ 19 AwSV Anforderungen an die Entwässerung

(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglykol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.

§ 35 AwSV – Besondere Anforderungen an Erdwärmsonden und Kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

(3) „Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn
1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpump
sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird
2. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind und,
3. die Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.

Regenwasserspende

Die Regenwasserspende beschreibt die Regenmenge, die auf eine Fläche wirkt – wichtig für die Auslegung von Rückhaltebecken, Abwasseranlagen oder Auffangsystemen.

Geregelt in: Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) gemäß DWA-A 779 (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.)

Bis Juni 2023: Es galt ein pauschaler Wert von 50 Litern pro Quadratmeter.

Seit Juni 2023: Es kann differenzierter gerechnet werden – durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Pumpen, Rückstauklappen) darf der Betrachtungszeitraum auf 15 Minuten reduziert werden.

Abwasserverordnung (AbwV): Die richtige Entsorgung und mögliche Konsequenzen.

Abwasserverordnung – AbwV § 3 Allgemeine Anforderung Abs. 1,3

(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist.
(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

Eine unkontrollierte Einleitung von wassergefährdenden Stoffen ist nicht gestattet. Nach Erkennung und Rückhaltung ist eine kontrollierte Einleitung in den Abwasser- oder Schmutzwasserkanal nach Rücksprache und Genehmigung mit der zuständigen Behörde gestattet.

Dürfen gebrauchte Kühlmittel über die Kanalisation entsorgt werden?

Das Einleiten gebrauchter Kühlmittel in die Kanalisation stellt einen Verstoß gegen das geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.

  • Gebrauchte Kühlmittel sind bei einem örtlich zugelassenen Entsorgungsbetrieb abzugeben. Gebrauchte Kühlmittel enthalten neben Wasser Glykole und
    chemische Substanzen, die unter Umständen als Gefahrstoffe deklariert sind.
  • Wenn Kühlmittel längere Zeit im Einsatz waren, sind sie zudem oft mit chemischen und thermischen Abbauprodukten belastet. Gebrauchte Kühlmittel sind nach geltender Abfallverzeichnis-Verordnung deshalb den Abfallschlüssel 160114 bzw. 160115 zugewiesen.

Was passiert wenn es zum Schaden kommt?

  • Verursacherprinzip, der Betreiber haftet für alle verursachten Schäden (Ökologischer Ausgleich)
  • Für das nicht einhalten des WHG ist eine Geldstrafe in Höhe bis 50.000,00 € max.  festgelegt
  • Versicherungen haften nur im Schadensfall, wenn nach den gesetzlichen Vorgaben, montiert und betrieben worden ist
  • Behördliche Genehmigungen schützt nicht vor Strafe
  • Der Betreiber hat das Recht Regressansprüche gegen Dritte zu stellen
  • Umweltschadensgesetz
  • Umwelthaftungsgesetz
1. Primäre Sicherheit

Allgemeine Sicherheit, Eignung und Zuverlässigkeit aller Anlagenteile gegenüber allen Belastungen und Einwirkungen

2. Sekundäre Sicherheit

Mehrfachsicherheit, redundante technische Schutzvorkehrungen

3. Tertiäre Sicherheit

Eigen- und Fremdüberwachung

4. Quartäre Sicherheit

Reparative Maßnahmen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten bei Schadensfällen (Notfallplan)

Die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen zur Sicherung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (1960 bis heute)