All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

 

I. All­ge­mei­nes

1. Die nach­ste­hen­den Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen (nach­ste­hend: Lie­fe­run­gen) an unse­re Kun­den. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den gel­ten nur inso­weit, als wir die­sen aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt haben.
2. An sämt­li­chen Unter­la­gen behal­ten wir uns die eigentums- und urhe­ber­recht­li­chen Ver­wer­tungs­rech­te vor. Die Unter­la­gen dür­fen Drit­ten ohne unse­re schrift­li­che Zustim­mung nicht zugäng­lich gemacht werden.
3. An Stan­dard­soft­ware hat der Kun­de das nicht aus­schließ­li­che Recht zur Nut­zung mit den ver­ein­bar­ten Leis­tungs­merk­ma­len in unver­än­der­ter Form auf den ver­ein­bar­ten Geräten.

 

II. Ange­bot und Lieferung

1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Ein Ver­trag kommt erst durch unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung zustande.
2. Abwei­chun­gen von unse­ren Ange­bo­ten bedür­fen unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustimmung.
3. Wird die Ver­trags­er­fül­lung für uns ganz oder teil­wei­se unmög­lich, wer­den wir den Kun­den umge­hend verständigen.
4. Ist der Kun­de mit der Bezah­lung einer frü­he­ren Lie­fe­rung im Ver­zug, sind wir berech­tigt, Lie­fe­run­gen zurück­zu­hal­ten, ohne zum Ersatz eines etwa ent­stan­de­nen Scha­dens oder zur Zah­lung von Sank­tio­nen ver­pflich­tet zu sein.
5. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, soweit sie dem Kun­den zumut­bar sind.

 

III. Prei­se

Die Prei­se ver­ste­hen sich ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Umsatz­steu­er, wenn die­se berech­net wird.
Zahlungsbedingungen:
1. Zah­lun­gen sind zum Fäl­lig­keits­ter­min frei Zahl­stel­le des Lie­fe­rers zu leisten.
2. Trotz anders­lau­ten­der Bestim­mun­gen des Kun­den sind wir berech­tigt, Zah­lun­gen zunächst auf älte­re Schul­den anzurechnen.
3. Der Kun­de kann nur mit sol­chen For­de­run­gen auf­rech­nen, die unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelie­fer­te Ware (Vor­be­halts­wa­re) bleibt bis zur Erfül­lung sämt­li­cher uns gegen den Kun­den aus der Geschäfts­ver­bin­dung zuste­hen­den Ansprü­che unser Eigen­tum. Über­steigt der Wert aller Siche­rungs­rech­te unse­re For­de­run­gen um mehr als 20 %, wer­den wir auf Wunsch des Kun­den einen ent­spre­chen­den Teil der Siche­rungs­rech­te freigeben.
2. Wäh­rend des Bestehens des Eigen­tums­vor­be­hal­tes ist der Kun­de berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re nur Wie­der­ver­käu­fern im gewöhn­li­chen Geschäfts­gang und nur unter der Bedin­gung zu ver­äu­ßern, dass der Wie­der­ver­käu­fer von sei­nem Kun­den Bezah­lung erhält und den Vor­be­halt macht, dass das Eigen­tum auf den Kun­den erst über­geht, wenn die­ser sei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erfüllt hat. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen, ins­be­son­de­re zur Siche­rungs­über­eig­nung oder Ver­pfän­dung, ist der Kun­de nicht berechtigt.
3. Der Kun­de tritt sämt­li­che For­de­run­gen aus der Ver­äu­ße­rung von Vor­be­halts­wa­re bereits zum jet­zi­gen Zeit­punkt an uns ab.
4. Bei Pfän­dun­gen, Beschlag­nah­men oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen oder Ein­grif­fen Drit­ter hat der Kun­de uns unver­züg­lich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir nach erfolg­lo­sem Ablauf einer dem Kun­den gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist zur Leis­tung zum Rück­tritt und zur Rück­nah­me berech­tigt. Die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über die Ent­behr­lich­keit einer Frist­set­zung blei­ben davon unbe­rührt. Der Kun­de ist zur Her­aus­ga­be verpflichtet.

 

V. Ver­pa­ckung und Versand

1. Die Ver­pa­ckung erfolgt nach fach- und han­dels­üb­li­chen Gesichtspunkten.
2. Alle ver­wen­de­ten Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en sind umwelt­ver­träg­lich und kön­nen gefahr­los ent­sorgt wer­den (gemäß Ver­pa­ckungs­ord­nung vom 12.06.1991 in jeweils gül­ti­ger Fassung).
3. Alle Lie­fe­run­gen erfol­gen ab Werk.
4. Soweit der Kun­de eine beson­de­re Ver­sand­art aus­drück­lich wünscht, sind wir berech­tigt, ihm die uns ent­stan­de­nen Kos­ten zu berechnen.

 

VI. Fris­ten für Lie­fe­run­gen / Verzug

1. Die Ein­hal­tung von Fris­ten für Lie­fe­run­gen setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämt­li­cher vom Kun­den zu lie­fern­den Unter­la­gen, erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben sowie die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen durch den Kun­den vor­aus. Wer­den die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht recht­zei­tig erfüllt, so ver­län­gern sich die Fris­ten ange­mes­sen; dies gilt nicht, wenn wir die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten haben.
2. Ist die Nicht­ein­hal­tung der Fris­ten auf höhe­re Gewalt, z.B. Mobil­ma­chung, Krieg, Auf­ruhr oder ähn­li­che Ereig­nis­se (z. B. Streik, Aus­sper­rung) zurück­zu­füh­ren, ver­län­gern sich die Fris­ten angemessen.
3. Bei Ver­zug kann der Kun­de – sofern er glaub­haft macht, dass ihm hier­aus ein Scha­den ent­stan­den ist – eine Ent­schä­di­gung für jede voll­ende­te Woche des Ver­zu­ges von je 0,5 %, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5% des Prei­ses für den Teil der Lie­fe­rung ver­lan­gen, der wegen des Ver­zu­ges nicht in zweck­dien­li­chen Betrieb genom­men wer­den konnte.
4. Sowohl Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den wegen Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung als auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che statt der Leis­tung, die über die in Nr. 3 genann­ten Gren­zen hin­aus­ge­hen, sind in allen Fäl­len ver­zö­ger­ter Lie­fe­rung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetz­ten Frist zur Lie­fe­rung, aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit in Fäl­len des Vor­sat­zes, der gro­ben Fahr­läs­sig­keit oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit zwin­gend gehaf­tet wird. Vom Ver­trag kann der Kun­de im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen nur zurück­tre­ten, soweit die Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung von uns zu ver­tre­ten ist. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Kun­den ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.
5. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, auf unser Ver­lan­gen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er wegen der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung vom Ver­trag zurück­tritt oder auf der Lie­fe­rung besteht.
6. Wer­den Ver­sand oder Zustel­lung auf Wunsch des Kun­den um mehr als einen Monat nach Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft ver­zö­gert, kann dem Kun­den für jeden ange­fan­ge­nen Monat Lager­geld in Höhe von 0,5% des Prei­ses der Gegen­stän­de der Lie­fe­run­gen, höchs­tens jedoch ins­ge­samt 5%, berech­net wer­den. Der Nach­weis höhe­rer oder nied­ri­ge­rer Lager­kos­ten bleibt den Ver­trags­par­tei­en unbenommen.

 

VII. Auf­stel­lung und Montage

Für die Auf­stel­lung und Mon­ta­ge gel­ten, soweit nichts ande­res schrift­li­ches ver­ein­bart ist, fol­gen­de Bestimmungen:

1. Der Bestel­ler hat auf sei­ne Kos­ten zu über­neh­men und recht­zei­tig zu stel­len: alle Erd‑, Bau- und sons­ti­gen bran­chen­frem­den Neben­ar­bei­ten ein­schließ­lich der dazu benö­tig­ten Fach- und Hilfs­kräf­te, Bau­stof­fe und Werk­zeu­ge, die zur Mon­ta­ge und Inbe­trieb­set­zung erfor­der­li­chen Bedarfs­ge­gen­stän­de und ‑stof­fe, wie Gerüs­te, Hebe­zeu­ge und ande­re Vor­rich­tun­gen, Brenn­stof­fe und Schmier­mit­tel, Ener­gie und Was­ser an der Ver­wen­dungs­stel­le ein­schließ­lich der Anschlüs­se, Hei­zung und Beleuch­tung, bei der Mon­ta­ge­stel­le für die Auf­be­wah­rung der Maschi­nen­tei­le, Appa­ra­tu­ren, Mate­ria­li­en, Werk­zeu­ge usw. genü­gend gro­ße, geeig­ne­te, tro­cke­ne und ver­schließ­ba­re Räu­me und für das Mon­ta­ge­per­so­nal ange­mes­se­ne Arbeits- und Auf­ent­halts­räu­me ein­schließ­lich den Umstän­den ange­mes­se­ner sani­tä­rer Anla­gen; im übri­gen hat der Bestel­ler zum Schutz des Besit­zes des Lie­fe­rers und des Mon­ta­ge­per­so­nals auf der Bau­stel­le die Maß­nah­men zu tref­fen, die er zum Schutz des eige­nen Besit­zes ergrei­fen wür­de, Schutz­klei­dung und Schutz­vor­rich­tun­gen, die infol­ge beson­de­rer Umstän­de der Mon­ta­ge­stel­le erfor­der­lich sind.
2. Vor Beginn der Mon­ta­ge­ar­bei­ten hat der Bestel­ler die nöti­gen Anga­ben über die Lage ver­deckt geführ­ter Strom‑, Gas‑, Was­ser­lei­tun­gen oder ähn­li­cher Anla­gen sowie die erfor­der­li­chen sta­ti­schen Anga­ben unauf­ge­for­dert zur Ver­fü­gung zu stellen.
3. Vor Beginn der Auf­stel­lung oder Mon­ta­ge müs­sen sich die für die Auf­nah­me der Arbei­ten erfor­der­li­chen Bei­stel­lun­gen und Gegen­stän­de an der Aufstellungs- oder Mon­ta­ge­stel­le befin­den und alle Vor­ar­bei­ten vor Beginn des Auf­bau­es so weit fort­ge­schrit­ten sein, dass die Auf­stel­lung oder Mon­ta­ge ver­ein­ba­rungs­ge­mäß begon­nen und ohne Unter­bre­chung durch­ge­führt wer­den kann. Anfahr­we­ge und der Aufstellungs- oder Mon­ta­ge­platz müs­sen geeb­net und geräumt sein.
4. Ver­zö­gern sich die Auf­stel­lung, Mon­ta­ge oder Inbe­trieb­nah­me durch nicht vom Lie­fe­rer zu ver­tre­ten­de Umstän­de, so hat der Bestel­ler in ange­mes­se­nem Umfang die Kos­ten für War­te­zeit und zusätz­lich erfor­der­li­che Rei­sen des Lie­fe­rers oder des Mon­ta­ge­per­so­nals zu ertragen.
5. Der Bestel­ler hat dem Lie­fe­rer wöchent­lich die Dau­er der Arbeits­zeit des Mon­ta­ge­per­so­nals sowie die Been­di­gung der Auf­stel­lung, Mon­ta­ge oder Inbe­trieb­nah­me unver­züg­lich zu bescheinigen.
6. Ver­langt der Lie­fe­rer nach Fer­tig­stel­lung die Abnah­me der Lie­fe­rung, so hat sie der Bestel­ler inner­halb von zwei Wochen vor­zu­neh­men. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnah­me als erfolgt. Die Abnah­me gilt gleich­falls als erfolgt, wenn die Lie­fe­rung gege­be­nen­falls nach Abschluss einer ver­ein­bar­ten Test­pha­se – in Gebrauch genom­men wor­den ist.

Ent­ge­gen­nah­me:
a. Ange­lie­fer­te Gegen­stän­de sind, auch wenn sie unwe­sent­li­che Anstän­de auf­wei­sen, vom Bestel­ler entgegenzunehmen.
b. Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

 

VIII. Gefah­ren­über­gang

1. Die Gefahr geht auch bei fracht­frei­er Lie­fe­rung auf den Kun­den über, wenn die Ware zum Ver­sand gebracht oder abge­holt wor­den ist. Auf Wunsch und Kos­ten des Kun­den wer­den Lie­fe­run­gen von uns gegen die übli­chen Trans­port­ri­si­ken versichert.
2. Wenn der Ver­sand, die Zustel­lung oder die Über­nah­me aus vom Kun­den zu ver­tre­ten­den Grün­den ver­zö­gert wird oder die­ser aus sons­ti­gen Grün­den in Annah­me­ver­zug gerät, so geht die Gefahr auf den Kun­den über.

 

IX. Sach­män­gel

Für Sach­män­gel haf­ten wir wie folgt:

1. Alle die­je­ni­gen Tei­le oder Leis­tun­gen sind nach unse­rer Wahl unent­gelt­lich nach­zu­bes­sern, neu zu lie­fern oder neu zu erbrin­gen, die inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist einen Sach­man­gel auf­wei­sen, sofern des­sen Ursa­che bereits im Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vorlag.
2. Sach­män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz – ins­be­son­de­re gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch) – län­ge­re Fris­ten vor­schreibt sowie in Fäl­len der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits und bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Man­gels. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über Ablauf­hem­mung, Hem­mung und Neu­be­ginn der Fris­ten blei­ben davon unberührt.
3. Der Kun­de hat Sach­män­gel uns gegen­über unver­züg­lich schrift­lich zu rügen.
4. Zunächst ist uns Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu gewähren.
5. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Kun­de – unbe­scha­det etwai­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gemäß Art. XII – vom Ver­trag zurück­tre­ten oder die Ver­gü­tung mindern.
6. Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit, bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder Schä­den, die nach dem Gefahr­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel oder die auf­grund beson­de­rer äuße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind sowie bei nicht repro­du­zier­ba­ren Soft­ware­feh­lern. Wer­den vom Kun­den oder von Drit­ten unsach­ge­mäß Ände­run­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten vor­ge­nom­men, so bestehen für die­se und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen eben­falls kei­ne Mängelansprüche.
7. Ansprü­che des Kun­den wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhö­hen, weil der Gegen­stand der Lie­fe­rung nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als die Nie­der­las­sung des Kun­den ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.
8. Rück­griffs­an­sprü­che des Kun­den gegen uns gemäß § 478 BGB (Rück­griff des Unter­neh­mers) bestehen nur inso­weit, als der Kun­de mit sei­nem Abneh­mer kei­ne über die gesetz­li­chen Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­den Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spruchs des Kun­den gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt fer­ner Nr. 7 entsprechend.
9. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gilt im Übri­gen Art. XII (Sons­ti­ge Scha­dens­er­satz­an­sprü­che). Wei­ter­ge­hen­de oder ande­re als die in die­sem Arti­kel IX gere­gel­ten Ansprü­che des Kun­den gegen uns oder einen Erfül­lungs­ge­hil­fen wegen eines Sach­man­gels sind ausgeschlossen.

 

X. Gewerb­li­che Schutz­rech­te und Urheberrechte

1. Sofern nicht anders ver­ein­bart, sind wir ver­pflich­tet, die Lie­fe­rung ledig­lich inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land frei von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten und Urhe­ber­rech­ten Drit­ter (im Fol­gen­den: Schutz­rech­te) zu erbrin­gen. Sofern ein Drit­ter wegen der Ver­let­zung von Schutz­rech­ten durch von uns erbrach­te, ver­trags­ge­mäß genutz­te Lie­fe­run­gen gegen den Kun­den berech­tig­te Ansprü­che erhebt, haf­ten wir gegen­über dem Kun­den inner­halb der in Art. IX Nr. 2 bestimm­ten Frist wie folgt:

a) Wir wer­den nach unse­rer Wahl und auf unse­re Kos­ten für die betref­fen­den Lie­fe­run­gen ent­we­der ein Nut­zungs­recht erwir­ken, sie so ändern, dass das Schutz­recht nicht ver­letzt wird, oder aus­tau­schen. Ist uns dies nicht zu ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen mög­lich, ste­hen dem Kun­den die gesetz­li­chen Rücktritts- oder Min­de­rungs­rech­te zu.
b) Unse­re Pflicht zur Leis­tung von Scha­dens­er­satz rich­tet sich nach Art. XII.
c) Die vor­ste­hend genann­ten Ver­pflich­tun­gen bestehen nur, soweit der Kun­de uns über die von Drit­ten gel­tend gemach­ten Ansprü­che unver­züg­lich schrift­lich ver­stän­digt, eine Ver­let­zung nicht aner­kennt und uns alle Abwehr­maß­nah­men und Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen vor­be­hal­ten blei­ben. Stellt der Kun­de die Nut­zung der Lie­fe­rung aus Schadensminderungs- oder sons­ti­gen wich­ti­gen Grün­den ein, ist er ver­pflich­tet, den Drit­ten dar­auf hin­zu­wei­sen, dass mit der Nut­zungs­ein­stel­lung kein Aner­kennt­nis einer Schutz­rechts­ver­let­zung ver­bun­den ist.

2. Ansprü­che des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen, soweit er die Schutz­rechts­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat.
3. Ansprü­che des Kun­den sind fer­ner aus­ge­schlos­sen, soweit die Schutz­rechts­ver­let­zung durch spe­zi­el­le Vor­ga­ben des Kun­den, durch eine von uns nicht vor­aus­seh­ba­re Anwen­dung oder dadurch ver­ur­sacht wird, dass die Lie­fe­rung vom Kun­den ver­än­dert oder zusam­men mit nicht von uns gelie­fer­ten Pro­duk­ten ein­ge­setzt wird.
4. Im Fal­le von Schutz­rechts­ver­let­zun­gen gel­ten für die in Nr. 1a) gere­gel­ten Ansprü­che des Kun­den im Übri­gen die Bestim­mun­gen des Art. IX Nr. 4 und 8 entsprechend.
5. Bei Vor­lie­gen sons­ti­ger Rechts­män­gel gel­ten die Bestim­mun­gen des Art. IX entsprechend.
6. Wei­ter­ge­hen­de oder ande­re als die in die­sem Art. XII gere­gel­ten Ansprü­che des Kun­den gegen uns und unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen wegen eines Rechts­man­gels sind ausgeschlossen.

 

XI. Unmög­lich­keit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lie­fe­rung unmög­lich und die Unmög­lich­keit von uns zu ver­tre­ten ist, ist der Kun­de berech­tigt, Scha­dens­er­satz bis zu 10% des Wer­tes des­je­ni­gen Teils der Lie­fe­rung zu ver­lan­gen, der wegen der Unmög­lich­keit nicht in zweck­dien­li­chen Betrieb genom­men wer­den kann. Das gilt nicht, soweit in gesetz­lich gere­gel­ten Fäl­len zwin­gend gehaf­tet wird. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Kun­den ist damit nicht ver­bun­den. Das Recht des Kun­den zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt davon unberührt.
2. Sofern unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se im Sin­ne Art. VI Nr. 2 die Ver­trags­er­fül­lung erheb­lich beein­flus­sen, wird der Ver­trag unter Beach­tung von Treu und Glau­ben ange­mes­sen ange­passt. Soweit das wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar ist, kön­nen wir vom Ver­trag zurücktreten.

 

XII. Sons­ti­ge Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Kun­den (nach­fol­gend: Scha­dens­er­satz­an­sprü­che) gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis und aus uner­laub­ter Hand­lung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwin­gend gehaf­tet wird, z.B. nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, in Fäl­len des Vor­sat­zes, der gro­ben Fahr­läs­sig­keit, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Der Scha­dens­er­satz wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, soweit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit gehaf­tet wird. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Kun­den ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kun­den nach die­sem Art. XII Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zuste­hen, ver­jäh­ren die­se mit Ablauf der für die Sach­män­gel­an­sprü­che gel­ten­den Ver­jäh­rungs­frist gemäß Art. IX Nr. 2. Bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz gel­ten die gesetz­li­chen Verjährungsvorschriften.

Ver­brau­cher
1. Ist unser Kun­de ein Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB, fin­den die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nur Anwen­dung, soweit die­se nicht gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen des Ver­brauchs­gü­ter­kaufs verstoßen.
2. Beim Fern­ab­satz wird dem Ver­brau­cher ein unein­ge­schränk­tes Rück­ga­be­recht gemäß § 356 BGB inner­halb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware – ohne Anga­be von Grün­den – ein­ge­räumt. Zur Fris­t­wah­rung genügt die frist­ge­rech­te Rück­sen­dung der Ware oder Absen­dung des schrift­li­chen Rück­ga­be­ver­lan­gens an die GS Gesell­schaft für Umwelt­schutz mbH, Euro­pa­platz, Otto-Hahn-Str. 52, 48529 Nord­horn. Bei einem Waren­wert von bis zu 40 Euro wer­den die regel­mä­ßi­gen Kos­ten der Rück­sen­dung dem Ver­brau­cher auferlegt.

 

XIII. Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

1. Allei­ni­ger Gerichts­stand ist, wenn der Kun­de Kauf­mann ist, bei allen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar sich erge­ben­den Strei­tig­kei­ten der Sitz unse­res Unter­neh­mens. Wir sind jedoch auch berech­tigt, am Sitz des Kun­den zu klagen.
2. Für die Rechts­be­zie­hun­gen in Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag gilt deut­sches mate­ri­el­les Recht unter Aus­schluss des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (CISG).
3. Soweit in vor­ste­hen­den Lie­fer­be­din­gun­gen nicht oder nicht abwei­chend gere­gelt, gel­ten für alle Lie­fe­run­gen die “All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen für Erzeug­nis­se und Leis­tun­gen der Elek­tro­in­dus­trie” sowie deren “Ergän­zungs­klau­sel: Erwei­ter­ter Eigen­tums­vor­be­halt” in der jeweils gül­ti­gen Fassung.

 

XIV. Ver­bind­lich­keit des Vertrages

Der Ver­trag bleibt auch bei recht­li­cher Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen in sei­nen übri­gen Tei­len ver­bind­lich. Dies gilt nicht, wenn das Fest­hal­ten an dem Ver­trag eine unzu­mut­ba­re Här­te für eine Ver­trags­par­tei dar­stel­len würde.

Ver­brau­cher:
Ist unser Kun­de Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB, fin­den die All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen der GS Gesell­schaft für Umwelt­schutz mbH, Euro­pa­platz, Otto-Hahn-Str. 52, 48529 Nord­horn, nur inso­weit Anwen­dung, als die­se nicht gegen die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Ver­brauchs­gü­ter­kaufs verstoßen.
Ist die gekauf­te Ware man­gel­haft, kann der Ver­brau­cher bei Vor­lie­gen der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen von uns Nach­er­fül­lung (Besei­ti­gung des Man­gels oder Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Ware) ver­lan­gen, vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis min­dern und Scha­dens­er­satz gel­tend machen.
Die Ansprü­che ver­jäh­ren inner­halb einer Frist von 2 Jah­ren ab Ablie­fe­rung der Ware.
Beim Fern­ab­satz wird dem Ver­brau­cher ein unein­ge­schränk­tes Rück­ga­be­recht gemäß § 356 BGB inner­halb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware – ohne Anga­be von Grün­den – ein­ge­räumt. Zur Fris­t­wah­rung genügt die frist­ge­rech­te Rück­sen­dung der Ware oder Absen­dung des schrift­li­chen Rück­ga­be­ver­lan­gens an: GS Gesell­schaft für Umwelt­schutz mbH, Euro­pa­platz, Otto-Hahn-Str. 52, 48529 Nord­horn. Bei einem Waren­wert bis zu 40 Euro trägt der Ver­brau­cher die Kos­ten der Rücksendung.