Gesetzliche Regelungen zur Rückhaltung
Die Anforderungen an Sicherheitssysteme bei den deutschen und europäischen Bestimmungen werden immer strenger. Diese Bestimmungen und Gesetze betreffen in erster Linie den Betreiber, der für die Funktion seiner Anlagen verantwortlich ist und dafür Sorge zu tragen hat, dass seine eingesetzten Systeme auf dem neuesten Stand der Technik betrieben werden. In Deutschland selbst gelten folgende Regelungen bzw. Gesetze:
Grundsatzanforderungen aus §3 der VAwS (Anlagenverordnung)
- die Anlage muss sicher und standfest montiert werden
- Leckagen oder Undichtigkeiten müssen schnell und sicher erkennbar sein
- austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden
- austretende Stoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen
- Betriebsanweisung
Gerade durch den Grundsatz „Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden“ ist der Betreiber angehalten, ein Rückhaltevolumen zu schaffen.
Besorgnisgrundsatz nach §62 des WHG (Wasserhaushaltsgesetz)
- Ausschnitt: „Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe (…) müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist…“
- Die Fertigung eines Rückhaltesystems muss von einem nach WHG zertifizierten Unternehmens durchgeführt werden und den Anforderungen nach WHG entsprechen.
§5 des WHG (Wasserhaushaltsgesetz)
- Ausschnitt: „Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden…“
Der Grundsatz beschreibt nichts Anderes als eine Null-Immission (Gewässer dürfen während des Betriebes und im Schadensfall nicht verunreinigt werden)
Art. 4, Art 11 §3 der EU Wasserrahmenrichtlinie und EU Tochterrichtlinie Grundwasserschutz
- Diese Richtlinien legen die Mindestanforderungen für alle Mitgliedstaaten fest.
- Jegliche direkte Einleitung ist untersagt.
Zusammenfassung
Die Gesetze sind jetzt durch den hinzugekommenen §5 WHG erheblich verschärft worden, sodass jede, der an der Planung, der Aufstellung oder dem Betreiben einer Anlage, die mit wassergefährdenden Stoffen arbeitet, beteiligt ist, vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen wird, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Den Betreiber nur über seine Pflichten zu informieren, reicht ab dem 01. März 2010 also nicht mehr aus, um sich abzusichern.















